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Geographie, Bevölkerung, Politik
Geographie, Bevölkerung, Politik
Schleswig-Holstein stellt geographisch den südlichen Abschluss der Halbinsel Jütland und den nördlichen Teil der Norddeutschen Tiefebene dar und ist eingeschlossen zwischen der Nordsee im Westen, der Ostsee ("Land zwischen den Meeren") und Mecklenburg-Vorpommern im Osten, Hamburg und Niedersachsen im Süden und Dänemark im Norden. Die Küstenlinie des Landes hat einen Anteil von 3,2 % an der gesamten europäischen Küstenlinie. Im Städtchen Nortorf befindet sich der Geografische Mittelpunkt.
Die Landschaft Schleswig-Holsteins gliedert sich von West nach Ost in die Marsch, die hohe und niedere Geest und das Schleswig-Holsteinische Hügelland (auch Östliches Hügelland genannt). Diese Landschaft und auch die Geest sind in der letzten Eiszeit als Endmoränenlandschaft entstanden. Weiter östlich befindet sich die ebenfalls zum Bundesland gehörende Insel Fehmarn, welche auch in der letzten Eiszeit entstand, allerdings als Grundmoränenlandschaft. Größter Fluss des Landes ist die Eider, höchste Erhebung der Bungsberg (168 m). Die Ostküste gliedert durch Förden und Buchten das Land in die hügeligen Halbinseln Angeln, Schwansen, Dänischer Wohld und Wagrien. Die Westküste ist durch das Wattenmeer geprägt, wobei im Norden (Nordfriesland) neben den Nordfriesischen Inseln zahlreiche Halligen vorgelagert sind, die Halbinsel Eiderstedt ins Meer hineinragt und südlich davon, zwischen Eider- und Elbmündung die Landschaft Dithmarschen die schleswig-holsteinische Nordseeküste abschließt. Außerdem gehört die in der Nordsee gelegene Doppel-Insel Helgoland zum Bundesland.
Historisch besteht Schleswig-Holstein aus den beiden Landesteilen Schleswig und Holstein; die Grenze zwischen beiden Gebieten wird durch die Flüsse Eider und Levensau (knapp nördlich von Kiel) markiert, sie bildete bis 1806 bzw. 1864 (deutsch-dänischer Krieg) auch die Nordgrenze des Heiligen Römischen Reiches bzw. des Deutschen Bundes. Nachdem aus dem dänischen Herzogtum Schleswig und dem deutschen Herzogtum Holstein eine preußische Provinz gebildet worden war, wurde 1876 das Herzogtum Lauenburg als Landkreis angegliedert. Im Rahmen einer Gebietsarrondierung (Groß-Hamburg-Gesetz) fielen 1937 das bis dahin oldenburgische ehemalige Fürstbistum Eutin, die Hansestadt Lübeck und die vormals Hamburger Exklaven Geesthacht, Großhansdorf und Schmalenbeck an Schleswig-Holstein. Im Tausch dafür gingen die holsteinischen Städte Altona (bis dahin größte Stadt des Landes) und Wandsbek sowie mehrere Landgemeinden, darunter Blankenese, an Hamburg.
Das Land beherbergt mit dem Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer den größten Nationalpark Mitteleuropas. Insgesamt wurden in den letzten 80 Jahren durch Landesverordnungen insgesamt 189 Naturschutzgebiete und 275 Landschaftsschutzgebiete festgelegt. Ohne den Nationalpark nehmen die Gebiete 2.000 km² ein, wovon etwa 1.600 km² Meer- oder Wattgebiete sind. Oft betreuen Naturschutzverbände die Gebiete aufgrund eines Vertrages mit dem Land. Zusätzlich bestehen fünf Naturparke, von denen jedoch keiner Meeres- oder Küstengebiete einschließt.
In Schleswig-Holstein leben 2,82 Millionen Einwohner, die Bevölkerungsdichte von 179 Einwohnern/km² ist die sechstdünnste in Deutschland. In Schleswig-Holstein lebt sowohl eine dänische (im Landesteil Schleswig) als auch eine friesische (im Landesteil Schleswigs an der Nordseeküste) Minderheit. Die historisch angestammte Bevölkerung ist niedersächsischen, jütischen und friesischen Ursprungs, jedoch war Schleswig-Holstein nach dem zweiten Weltkrieg das westdeutsche Bundesland mit dem höchsten Anteil an Flüchtlingen und Vertriebenen an der Bevölkerung, vor allem aus Hinterpommern und Ostpreußen. So wuchs die Bevölkerung zwischen 1939 und 1949 um 1,1 Millionen.
Der Altersaufbau und die Geschlechterverteilung entspricht weitgehend der in der gesamten Bundesrepublik. 45,7% der Frauen sind verheiratet, 12,9 % verwitwet und 6,4 % geschieden. Bei den Männern sind es 47,7 %, 2,6 % und 5,4 %.
Die Bevölkerungsdichte ist ungleichmäßig verteilt. Neben den kreisfreien Städten ist das Hamburger Umland, insbesondere die Kreise Pinneberg und Stormarn dicht besiedelt, der Landesteil Südschleswig und der Kreis Dithmarschen dagegen sehr dünn
Schleswig-Holstein ist ein protestantisch geprägtes Land. 2004 gehörten 56,3 % der Bevölkerung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche an, 6,1 % waren 2003 römisch-katholisch. Über 37% der Bürger gehören keiner der großen Religionsgemenschaft an [1].
25.000 Schleswig-Holsteiner bekennen sich zum Islam. Die evangelischen Freikirchen zählen etwa 15.000 Mitglieder, die evangelisch-lutherische dänische Kirche umfasst etwa 6.800 Mitglieder und ungefähr 1.800 Bewohner des Landes sind Juden.
Die Nordelbische Kirche gliedert sich in drei Sprengel: Schleswig, Holstein-Lübeck und Hamburg, an deren Spitze jeweils ein Bischof bzw. eine Bischöfin steht. Schleswig-Holstein gehört zum Erzbistum Hamburg der Römisch-Katholischen Kirche.
Schleswig-Holstein ist laut Artikel 1 seiner Verfassung vom 12. Januar 1950 ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland. In Folge der Barschel-Affäre 1987 wurden vom Untersuchungsausschuss strukturelle Änderungen angeregt. Eine eingesetzte Enquête-Kommission erstellte Vorschläge zu einer Verfassungs- und Parlamentsreform und legte 1989 ihren Schlussbericht vor. Daraufhin wurde die Verfassung geändert und auch von Landessatzung in Landesverfassung umbenannt. Sie wurde am 30. Mai 1990 vom Landtag verabschiedet. Die Verfassung enthält seitdem auch Staatszielbestimmungen, z. B. den Minderheitenschutz der friesischen und der dänischen Volksgruppe im Land (Art. 5), die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 6), den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 7) oder Schutz und Förderung der Kultur (Art. 9).
Im Vergleich zu anderen deutschen Landesverfassungen hat die Verfassung weitreichende Elemente der direkten Demokratie. Wie in allen anderen deutschen Ländern geht die Staatsgewalt vom Volke aus, das heißt, das Volk bekundet seinen Willen in Wahlen und Abstimmungen im Lande, in den Gemeinden und den Gemeindeverbänden.
Die Verfassung verliert vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung ihre Geltung an dem Tag, an dem eine Neugliederung des Bundesgebietes in Kraft tritt.
Die Landesregierung ist im Bereich der vollziehenden Gewalt oberstes Leitungs-, Entscheidungs- und Vollzugsorgan. Sie besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Landesministerinnen und Landesministern. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Sie oder er beruft und entlässt die Landesministerinnen und Landesminister und bestellt aus diesem Kreis für sich eine Vertreterin oder einen Vertreter. Zur Ministerpräsidentin oder zum Ministerpräsidenten ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereinigt (Absolute Mehrheit). Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut; sie wird im Namen des Volkes ausgeübt. Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Als kleines Bundesland verfügt Schleswig-Holstein lediglich über ein einziges Oberlandesgericht mit Sitz in Schleswig. Ein eigenes Oberverwaltungsgericht wurde erst 1991 mit dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in Schleswig errichtet. Bis dahin war das OVG Lüneburg aufgrund eines Staatsvertrages zwischen Niedersachsen und Schleswig-Holstein gem. § 3 Abs. 2 VwGO als gemeinsames Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zuständig.
Schleswig-Holstein verfügt noch immer als einziges Bundesland über keine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit. Statt dessen hat das Land in Artikel 44 der Landesverfassung und gemäß Artikel 99 des Grundgesetzes die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes dem Bundesverfassungsgericht übertragen.
Die Frage, ob in Schleswig-Holstein ein eigenes Landesverfassungsgericht errichtet werden soll, wurde bereits während der Verfassungsreform von 1990 diskutiert. Damals fand sich jedoch nicht die hierfür nötige Zweidrittelmehrheit im Landtag. Im November 2004 wurde, wie auch schon Ende der 90er Jahre, im Schleswig-Holsteinischen Landtag über die Einrichtung eines Landesverfassungsgerichts diskutiert. Grund für diese Überlegung ist u.a. die lange Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht. So werden dort beispielsweise Entscheidungen über die Zulässigkeiten von Volksinitiativen erst Jahre nach deren Abstimmungen im Landtag getroffen, oft dann schon in der nächsten Legislaturperiode. Auch seien Richterinnen und Richter aus Schleswig-Holstein in den Bundesgerichten unterrepräsentiert.
Das Bündnis 90/Die Grünen sprach sich für eine Schaffung eines solchen Gerichts unter Einsatz von nebenamtlichen Richtern und organisatorischer Anbindung an ein bestehendes Gericht aus. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD vom 16. April 2005 sieht nun vor, ein Landesverfassungsgericht zu schaffen, bei dem auch die richterlichen Mitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben
Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen; er darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen. Die Initiativen müssen von mindestens 20.000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht auf Anhörung. Initiativen über den Haushalt des Landes, über Dienst- und Versorgungsbezüge sowie über öffentliche Abgaben sind jedoch unzulässig
Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von neun Monaten über den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zur gleichzeitigen Abstimmung stellen. Ein Volksentscheid findet nicht statt, wenn der Landtag das Gesetz schon verabschiedet hat, so dass ein Volksentscheid überflüssig geworden ist und wenn das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Landtages oder der Landesregierung das Volksbegehren als verfassungswidrig eingestuft hat.
Der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat. Eine Verfassungsänderung durch Volksentscheid bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten. In der Abstimmung zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.
Die Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder von einzelnen oder mehreren Abgeordneten des Landtages oder durch Initiativen aus dem Volk eingebracht. Die Gesetze werden durch den Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen. Gesetze die die Verfassung ändern bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages sowie der Zustimmung des Volkes. Außerdem müssen sie den Wortlaut des ändernden Verfassungstextes ausdrücklich ändern und ergänzen.
Schleswig-Holstein ist ein ebenso ländlich wie protestantisch geprägtes Land. In der Nachkriegszeit konnte der Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten fast 25 % der Wähler hinter sich bringen. Mit dem Abgleiten in die bundespolitische Bedeutungslosigkeit verlor er aber auch hier seine Wähler. In den sechziger Jahren (NPD) und in den neunziger Jahren (DVU) konnten rechtsextreme Parteien Wahlerfolge bei Landtagswahlen verbuchen, diese aber nicht wiederholen.
In Schleswig-Holstein sind die Stimmenanteile der FDP und der Grünen meistens geringer als in anderen Bundesländern. Die Regionale Stimmenverteilung innerhalb des Bundeslandes ist sehr verschieden. Tendenziell ist der Stimmenanteil der SPD in den Kreisfreien Städten und im Umland Hamburgs höher, der Stimmenanteil der CDU ist tendenziell höher in den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen, sowie in den ländlichen Gemeinden der Kreise Steinburg, Rendsburg-Eckernförde und Segeberg.
Eine Besonderheit in der Parteienlandschaft Schleswig-Hosteins ist der Südschleswigsche Wählerverband, der die Interessen der dänischen und eines kleinen Teils der friesischen Minderheit vertritt. Er ist bei Landtagswahlen von der 5-Prozent-Hürde nach Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein § 3 Abs. 1 Satz 2 ausgenommen.
Die Landespolitik in Schleswig-Holstein setzt auf die Kooperation mit dem wirtschaftlich stärkeren Nachbarn Hamburg, steht aber dem vom Nachbarn angeregten Nordstaat skeptisch gegenüber. Nach einer repräsentativen Umfrage der Unternehmerverbände Nord, die bereits grenzüberschreitend arbeiten, waren jüngst 52 % der Bevölkerung bereits für das Zusammengehen mit Hamburg in einem neuen Bundesland.


